Satzung

Im folgenden finden Sie die Satzung der IAPI International Association of Periodontologists and Implantologists e. V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    "IAPI International Association of Periodontologists and Implantologists e. V.".
    Er ist beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 17117 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Implantologie und Parodontologie sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Zahnmedizin. Der Satzungszweck wird z.B. verwirklicht durch die
  • unmittelbare wissenschaftliche Betätigung durch eigene Forschungsvorhaben
  • Weiterentwicklung von implantologischen und parodontologischen Therapiemaßnahmen 
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Kongresse im In- und Ausland; qualifizierende, postgraduierte Seminarreihen; Fortbildungsveranstaltungen und Kurse; etc.)
  • alle Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der Qualität in der Implantologie und Parodontologie
  • Verbreitung von wissenschaftlichen und allgemeinen Beiträgen über die Implantologie, Parodontologie, allgemeine Zahnheilkunde und sonstige für die Mitglieder und für die Allgemeinheit relevanten Informationen durch die Herausgabe von Zeitschriften, Nutzung des Internets und sonstiger Medien
  • Information und Aufklärung der Allgemeinheit, u.a. durch Veröffentlichungen in den Medien über die zahnärztliche Implantologie und Parodontologie sowie die 
    Zahnheilkunde im Allgemeinen
  1. Der Verein kann nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung Mitglied oder Gesellschafter in anderen, auch ausländischen Gesellschaften werden. 
    Eine Mitgliedschaft in einer nicht steuerbegünstigten, eigenwirtschaftlich arbeitenden Gesellschaft ist aber ausgeschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Zahnärztliche Hilfsprojekt Brasilien e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige medizinische Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voll-Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die zahnärztliche Approbation besitzt oder Gründungsmitglied des Vereins ist.
    Der Vorstand kann einzelnen Voll-Mitgliedern den Status aktives Mitglied verleihen oder entziehen. Voraussetzung für eine Verleihung und das Führens der Bezeichnung ist das Ablegen einer vereinsinternen Prüfung oder der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation, ferner der laufende Nachweis der implantologischen und/oder parodontologischen Tätigkeit und Fortbildung. Näheres regelt der Vorstand in einer Prüfungsordnung. Aktive Mitglieder werden bei Patientenanfragen bevorzugt genannt und sind berechtigt, während der Dauer der aktiven Mitgliedschaft sich als solches zu bezeichnen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung oder der Rat der Präsidenten Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Durch diesen Antrag verpflichtet sich das Mitglied gegenüber dem Verein erforderliche und dem Vereinszweck sachdienliche Auskünfte in angemessenen Umfang zu erteilen.
    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede natürliche in- und ausländische Person werden, die die Satzung anerkennt. Assoziierte Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind jedoch nicht Mitglied des Vereins im Rechtssinne, ihnen stehen keine Mitgliederrechte zu, insbesondere sind sie nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
    Der Vorstand kann einzelnen assoziierten Mitgliedern, die als Zahnärzte tätig sind, den Status aktives Mitglied verleihen oder entziehen. Voraussetzung für eine Verleihung und das Führens der Bezeichnung ist das Ablegen einer vereinsinternen Prüfung oder der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation, ferner der laufende Nachweis der implantologischen und/oder parodontologischen Tätigkeit und Fortbildung. Näheres regelt der Vorstand in einer Prüfungsordnung. Aktive Mitglieder werden bei Patientenanfragen bevorzugt genannt und sind berechtigt, während der Dauer der aktiven Mitgliedschaft sich als solches zu bezeichnen.
  5. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische in- und ausländische Person werden, die die Satzung anerkennt. Fördernde Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind jedoch nicht Mitglied des Vereins im Rechtssinne, ihnen stehen keine Mitgliederrechte zu, insbesondere sind sie nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann die Abstimmung über den Ausschluss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und das Mitglied schriftlich über das Abstimmungsergebnis zu informieren. Ist das Mitglied Vorstandsmitglied des Vereins, so ist vor einem Ausschluss die entsprechende Amtsenthebung durchzuführen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Eintrittsumlage zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Eintrittsumlage, Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Er kann dies auch generell für Mitglieder anderer Gesellschaften oder für Mitglieder mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands regeln und bedarf hierfür nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rat der Präsidenten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und ein bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder Vizepräsidenten jeweils einzeln oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit zwei anderen Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Voll-Mitglieder der IAPI sein.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Rates der
      Präsidenten;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung der laufenden Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Durchführung der Maßnahmen und Abschluss der Rechtsgeschäfte im Rahmen eines ggfs. von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplans sowie evtl. Ergänzungen.
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  2. Der Vorstand regelt seine interne Aufgabenverteilung selbst. Eines der Vorstandsmitglieder soll die Aufgabe des Finanzvorstandes/Schatzmeisters wahrnehmen. Es sollen u.a. auch Verantwortlichkeiten für Fortbildung, Forschung und Wissenschaft vorgesehen werden.
    Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben.
    Entscheidende Abweichungen vom Haushaltsplan sind nur dann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen, wenn sich dadurch ein negatives Jahresergebnis ergeben oder ein geplantes negatives Jahresergebnis erhöhen würde.
  3. Der Vorstand hat einen angemessenen Verwaltungsunterbau für den Verein zu schaffen und/oder zu unterhalten. Hierbei sind die Vorgaben des Haushaltsplanes zu beachten
    1. Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und/oder unterhalten.
    2. Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl kann Referate, die sich mit einzelnen für die Zweckerreichung des Vereins erforderlichen Themen und Aufgaben befassen, einrichten und sie ggf. auch wieder auflösen.
      Der Vorstand ist zuständig für die personelle Besetzung z.B. einer Prüfungskommission für Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen, von Seminarleitern und Kurs-Referenten, von Referatsleitern und deren Referats-Referenten, von Studiengruppenleitern und sonstiger Abteilungen des Vereins. Die vom Vorstand berufenen Personen müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
      Der Vorstand ist berechtigt, für die verschiedenen Bereiche Geschäftsordnungen zu erlassen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt bei der und für die Wahrnehmung seiner Aufgaben fachkundige externe Berater hinzuzuziehen (Rechtsberatung, Steuerberatung, etc.), sowie fachkundige Dritte mit der Durchführung von Maßnahmen zur Zweckerreichung des Vereins zu beauftragen (Öffentlichkeitsarbeit, Internetauftritt, Kongressmanagement etc.).
  5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung des Vereins und bei Einzelbeträgen ab Euro 2500.- auch die satzungsgemäße Verwendung der Gelder durch ein entsprechendes Testat eines Angehörigen der rechts-, steuerberatenden- oder wirtschaftsprüfenden Berufe nachzuweisen.
  6. Sofern einzelnen Vereinsmitgliedern durch die Inanspruchnahme persönlicher Ressourcen oder Personal Kosten entstehen, kann gegen entsprechenden Nachweis die Erstattung beantragt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann für die Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung Pauschsätze bzw. eine Finanzordnung erlassen, ändern oder aufheben. Entsprechende Kostenerstattungen oder Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen eines ggfs. von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes transparent darzustellen.
  7. Mit einzelnen oder auch allen Mitgliedern des Rates der Präsidenten oder des Vorstandes kann der Verein Anstellungsverträge abschließen, die eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit der einzelnen Organmitglieder vorsehen. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Voll-Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen, fernmündlichen oder per Telefax oder E-mail oder im Internet oder in sonstigen geeigneten Medien geführtem Verfahren beschließen. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Dokumentation und Bestätigung innerhalb von 2 Wochen.
  4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist den jeweiligen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.

§ 12 Rat der Präsidenten

Die Mitglieder des Rates der Präsidenten werden vom Vorstand jeweils für das laufende und das folgende Kalenderjahr berufen. Sie müssen Mitglieder der IAPI im Sinne von § 4 Nr. 1, 2, 4 oder 5 der Satzung und Präsidenten, Vizepräsidenten oder Ehrenpräsidenten einer implantologischen oder parodontologischen, wissenschaftlichen Gesellschaft im In- oder Ausland sein. Den Vorsitz des Rates der Präsidenten führt der Präsident der IAPI oder auf Wunsch des Präsidenten und nach Zustimmung durch den Vorstand ein Ehrenpräsident der IAPI.

§ 13 Zuständigkeit des Rates der Präsidenten

Der Rat der Präsidenten berät den Vorstand in allen Fragen von internationalem Belang. Insbesondere soll der Rat der Präsidenten dabei die Interessen der internationalen Mitglieder vertreten und gibt dem Vorstand Empfehlungen zu den Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen in einzelnen Ländern.
Zudem kann der Rat der Präsidenten, unabhängig von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten ernennen. Desweiteren kann der Rat der Präsidenten, auf Vorschlag des Vorstandes, besonders um die Implantologie verdienten Mitgliedern der IAPI den IAPI Diplomaten Status verleihen.
Auf einstimmigen Vorschlag des vollständig versammelten Vorstandes kann der Rat der Präsidenten mit absoluter Mehrheit, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör vor dem Rat der Präsidenten gewährt wurde, Ehrenmitgliedschaft und IAPI Diplomaten Status aberkennen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Voll-Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied ist unzulässig, ebenso die Vollmachtserteilung.
    Der Vorstand kann die Stimmabgabe im Internet, per Briefwahl oder auf eine sonst geeignete Form zulassen, sofern die zu Abstimmung stehenden Themen sich in diesen Medien auch entsprechend darstellen lassen und keiner persönlichen Diskussion bedürfen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig: 
  • Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan des laufenden und des kommenden Jahres
  • Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit von Eintrittsumlage, Jahresbeiträgen und Umlagen
  • mit mehrheitlicher Verabschiedung kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand Arbeitsziele bis zur nächsten Mitgliederversammlung empfehlen;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten jährlich, spätestens jedoch fünf Jahre nach Abhaltung der letzten Mitgliederversammlung einzuberufen.       
    Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen,
    • wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
    • wenn 1⁄4 der Voll-Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten nach Beschlussfassung durch den Vorstand bei Einhaltung einer Frist von vier Kalenderwochen schriftlichen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein angegebene Adresse gerichtet ist. Den Ort, an welchen die ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten ist, bestimmt der Vorstand.      
    Im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder in sonstigen unvorhergesehenen dringenden Fällen wird die Mitgliederversammlung vom Vizepräsidenten einberufen.
  3. Jedes Voll-Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorstand kann eine solche Ergänzung ablehnen, sofern er dies einstimmig beschließt. Die Ablehnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Stellung eines gleichlautenden Dringlichkeitsantrages in der Mitgliederversammlung bleibt unbenommen.
  4. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Voll-Mitglieder.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung siehe § 16(2).

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vize- Präsidenten geleitet. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, kann einen anderen Versammlungsleiter und muss einen Protokollführer bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Voll- Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Jahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Voll-Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 15(2) entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit im Gesetz und in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Voll-Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Voll-Mitglieder erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen hat.
  5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter zu verkünden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten, oder falls dieser nicht anwesend war vom Vizepräsidenten, von dem ggfs. bestimmten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb 3 Wochen anzufertigen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Voll-Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen siehe §16(2).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Zahnärztliches Hilfsprojekt Brasilien e.V.“, der das Vermögen unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Soweit die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts bedarf, ist im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung die Satzung im übrigen als ganzes wie auch wegen ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht betroffen.
  2. An die Stelle nichtiger oder unwirksamer Satzungsbestimmungen soll vielmehr eine deren Sinngehalt am nächsten kommende gesetzliche Bestimmung treten. Über den Wortlaut einer derartigen Bestimmung muss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Insbesondere ist der Vorstand befugt, redaktionelle oder geringfügige inhaltliche Änderungen einzelner Vorschriften zu beschließen, wenn hiervon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt. Über solche Änderungen ist ebenfalls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.

 

München, den 01.03.2008